Zum mittelbaren Schaden gehört gemäß § 252 BGB Daneben ist auch die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns zulässig. Die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns ist für den Geschädigten dann vorteilhaft, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen einen ungewöhnlich hohen Gewinn hätte erzielen können. |