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Zum mittelbaren Schaden gehört gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn. Die Höhe des entgangenen Gewinns wird wertend ermittelt. Dabei legt § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Berechnungsmethode zugrunde.

Daneben ist auch die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns zulässig. Die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns ist für den Geschädigten dann vorteilhaft, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen einen ungewöhnlich hohen Gewinn hätte erzielen können.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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